Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

VAEX Truck Trading B.V.

De Verver 4a

5371 MZ Ravenstein (Nederland)

T: +31 486 411 715

E: info@thetrucktraders.nl

E: vttinkoopfactuur@thetrucktraders.nl (Rechnungen)

BTW: NL007610452B01

KvK: 16049712

IBAN: NL29 ABNA 0477 2093 86

BIC: ABNANL2A

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Kauf- bzw. Verkaufsverträge von Sachen, Auftragsverträge und sonstige Rechtsverhältnisse einschließlich der Verhandlungen über solche Verträge mit VAEX Truck Trading B.V. mit Sitz in Ravenstein, nachstehend VAEX genannt, soweit nicht in einem Angebot oder Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist.

2. Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur möglich, wenn sie in einem zwischen den Parteien getroffenen Vertrag schriftlich festgehalten werden. Wo in diesen Bedingungen von Auftraggebern die Rede ist, kann auch Käufer gelesen werden.

3. Die Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen VAEX und dem Auftraggeber können vom Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von VAEX an Dritte abgetreten werden.

4. Die Bestimmungen von Abschnitt 1:7 Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Auftrag), mit Ausnahme der Abschnitte 7:406 und 7:412, gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit VAEX, es sei denn, im Vertrag oder in diesen Bedingungen ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

5. Die Anwendbarkeit zusätzlicher oder abweichender Bedingungen, die der Auftraggeber anwendet oder auf die er verweist, oder anderer branchenüblicher Bedingungen wird ausdrücklich abgelehnt. Für Verträge, an denen Vaex beteiligt ist, gelten ausschließlich diese Bedingungen.

6. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Übersetzungen des Textes dieser Bedingungen und dem niederländischen Text sind der niederländische Text und seine Auslegung maßgebend.

7. Haben VAEX und der Auftraggeber einen gesonderten Vertrag geschlossen, auf den diese Bedingungen anwendbar sind, so haben die Bestimmungen dieses Vertrags im Falle eines Widerspruchs Vorrang.

II. ANGEBOT

 Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und rein indikativ, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 Ein Angebot, das eine Frist enthält, kann von VAEX innerhalb von 5 Tagen widerrufen werden.

 Angaben über Gewichte, Geschwindigkeit, Kraftstoff, Nutzlast, Energieverbrauch usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind aber für VAEX nicht verbindlich.

Die Gegenpartei kann hieraus keine Rechte ableiten.

III. VEREINBARUNG / VERTRAG

 Eine Vereinbarung kommt unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass VAEX die Bestellung oder den Auftrag schriftlich (in diesem Fall auch elektronisch) genehmigt und bestätigt hat oder mit der Ausführung der Bestellung oder des Auftrags begonnen hat. 

Der Inhalt der Vereinbarung wird durch das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von VAEX und diese Bedingungen bestimmt.

 Wird eine Vereinbarung zwischen VAEX und dem Auftraggeber auf elektronischem Wege getroffen, ist VAEX nicht verpflichtet, den Empfang der Erklärungen des Auftraggebers zu bestätigen, und der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vereinbarung aufgrund des Fehlens einer solchen Empfangsbestätigung aufzulösen.

 Aufträge und Annahmen des Auftraggebers gelten als unwiderruflich. Der Auftraggeber ist nur mit Zustimmung von VAEX und (bei Stornierung) gegen Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 15 % des Kaufpreises (ohne Ust.) berechtigt, eine Bestellung oder einen Auftrag zu stornieren oder zu ändern. Im Falle einer solchen Stornierung verfällt in jedem Fall die geleistete Anzahlung (als Vertragsstrafe, unbeschadet des Rechts von VAEX auf Entschädigung).

Der Auftraggeber erklärt sich daher im Voraus damit einverstanden, die Anzahlung im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber zu verlieren. Sind die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen und/oder Ergänzungen für VAEX mit zusätzlichen Kosten verbunden, so ist VAEX berechtigt, diese in vollem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.

VAEX ist in diesem Fall auch berechtigt, eine neue Lieferfrist zu setzen.

Eine Stornierung ist nicht möglich, wenn es sich bei dem Auftrag um speziell für den Auftraggeber angepasste, zusammengestellte oder verladene Sachen (einschließlich Stapelung) oder um Dienstleistungen bzw. Arbeiten handelt, die speziell auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden. 

 VAEX ist jederzeit berechtigt, die Verhandlungen mit dem Auftraggeber abzubrechen und/oder einen elektronischen oder schriftlichen Auftrag des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.

 Alle (Preis-)Angaben, Anzeigen, Abbildungen und sonstigen Angaben und Beschreibungen der Sachen sind mit Sorgfalt gemacht und aus etwaigen textlichen oder grafischen Abweichungen können keine Rechte abgeleitet werden.

 VAEX ist nicht verpflichtet, die Aufträge, Bestellungen und/oder Mitteilungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ein Mangel kann VAEX nicht angelastet werden, wenn er auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Kosten, die sich aus fehlerhaften Angaben des Auftraggebers gegenüber VAEX ergeben.

IV. PREIS

 Alle Angebote und die von VAEX in Rechnung gestellten Preise sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder des Vertragsabschlusses geltenden Preise, ohne Umsatzsteuer und sonstige auf den Vertrag anwendbare Kosten, wie Abgaben und Zölle.

 Tritt nach Angebotsabgabe eine Änderung eines der preisbestimmenden Faktoren ein, so ist VAEX berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und an den Auftraggeber weiterzugeben.

Dazu gehört zumindest ein Anstieg der (Rohstoff-)Preise von fünf Prozent (oder mehr), sowohl für einzelne Komponenten als auch für die Gesamtheit.

V. ZAHLUNG

 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Rechnungen vor der Lieferung der betreffenden Sachen bzw. vor der Ausführung der betreffenden Arbeiten zu begleichen (Vorauszahlung), es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Aufschub, Verrechnung oder Skonto. VAEX wird die betreffenden Gegenstände erst dann liefern bzw. die betreffenden Arbeiten erst dann ausführen, wenn die Rechnung vollständig beglichen ist oder wenn VAEX nach eigenem Ermessen eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung erhalten hat.

 Wenn Rechnungen nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels bezahlt werden, befindet sich der Auftraggeber allein durch den Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, unabhängig davon, ob die Überschreitung der Frist dem Auftraggeber zuzuschreiben ist oder nicht.

 Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ist VAEX dann berechtigt, auf den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat (wobei ein Teil des Monats als voller Monat gilt) ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu berechnen.

 VAEX ist berechtigt, neue Lieferungen aufzuschieben, bis der Auftraggeber alle seine ausstehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

 Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die VAEX im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem Auftraggeber, sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten, entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf 15 % des ausstehenden Betrags mit einem Mindestbetrag von 100 EUR pro Fall und die gerichtlichen Inkassokosten auf den von VAEX für das Verfahren tatsächlich gezahlten Betrag festgesetzt, auch soweit er die liquidierten Prozesskosten übersteigt.

 Eingehende Zahlungen erstrecken sich auf die Begleichung der ältesten offenen Posten - immer zuerst auf fällige Zinsen und Kosten und dann auf die älteste Hauptforderung - auch wenn der Auftraggeber diesbezüglich etwas anderes erklärt.

 Bei verspäteter Zahlung geht eine eventuelle Wechselkursdifferenz zum Nachteil von VAEX zulasten des Auftraggebers. Bezugsdaten sind das Fälligkeitsdatum der Rechnung und das Datum der Zahlung.

 VAEX ist berechtigt, alle Forderungen des Auftraggebers gegenüber VAEX - unabhängig davon, ob sie bereits fällig sind und in welcher Währung sie bestehen - mit den Forderungen von VAEX an den Auftraggeber zu verrechnen. Auch im weitesten Sinne des Wortes und unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen im Falle des Konkurses eines Auftraggebers.

VI. LIEFERFRIST, LIEFERUNG UND RISIKO

 Die Lieferfrist und/oder der Ausführungszeitraum wird von VAEX bestimmt.

 Bei der Festlegung des Liefertermins und/oder der Ausführungsfrist geht VAEX davon aus, dass der Auftrag unter den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausgeführt werden wird.

 Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, alle erforderlichen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz von VAEX sind, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

 Wird eine Lieferfrist angegeben oder vereinbart, so verlängert sich diese in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, automatisch, ohne dass VAEX zu irgendeiner Form von Schadensersatz verpflichtet ist und ohne dass die Gegenpartei die Vereinbarung auflösen kann, und zwar in den folgenden Fällen:

- Bei Liefer- und/oder Transportverzögerungen und/oder anderen Umständen, die die Erfüllung vorübergehend verhindern, einschließlich höherer Gewalt, Verzögerungen oder Personalmangel bei einer externen Partei, z. B. einem Hersteller, unabhängig davon, ob dies VAEX zuzurechnen ist oder vorhersehbar war.

- Wenn der Auftraggeber eine oder mehrere Verpflichtungen gegenüber VAEX nicht erfüllt oder nach alleiniger Auffassung von VAEX die begründete Befürchtung besteht, dass der Auftraggeber diese Verpflichtungen nicht erfüllen wird.

- Wenn der Auftraggeber VAEX nicht in die Lage versetzt, den Vertrag zu erfüllen; dies ist unter anderem der Fall, wenn der Auftraggeber VAEX gegebenenfalls den Lieferort nicht mitteilt oder die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Informationen, Sachen oder Einrichtungen nicht zur Verfügung stellt.

- Wenn andere Umstände vorliegen, die VAEX nicht bekannt waren, als VAEX den Liefertermin und/oder die Ausführungsfrist festlegte.

- Wenn die Rede von Mehrarbeit ist. Können die zusätzlichen Arbeiten nicht in den Zeitplan von VAEX eingepasst werden, so werden sie ausgeführt, sobald es der Zeitplan zulässt.

 Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung in den Niederlanden ab der VAEX-Niederlassung Ravenstein. Alle Sachen werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers transportiert, auch wenn der Versand frachtfrei ist.

 Wenn VAEX auf Wunsch des Auftraggebers die Versendung der Sachen veranlasst, ist VAEX berechtigt, den Zeitpunkt, die Art und Weise der Versendung und den Versandweg zu bestimmen.

Eine Transportversicherung wird von VAEX nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen; alle damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. Unter Sachen sind ausschließlich die von VAEX verkauften Sachen zu verstehen, niemals die vom Auftraggeber zur Verladung angebotenen oder bereits verkaufte verladene Sachen. VAEX übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für Schäden während des Transports dieser Ladung, und sie ist auch nicht durch eine Transportversicherung gedeckt.

 Die Lieferung gilt in dem Moment als erfolgt, in dem die Sache dem Auftraggeber bei VAEX zur Verfügung gestellt wird. Nimmt der Auftraggeber die Sache nicht ab, befindet er sich unmittelbar in Verzug und die Sache wird auf seine Kosten und Risiko gelagert. Weigert sich der Auftraggeber, die Sache innerhalb der von VAEX gesetzten Frist abzunehmen, ist VAEX berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen und über die Sache, einschließlich der im Zusammenhang mit der/den verkauften Sache(n) angebotenen Ladung, die sich auf dem Betriebsgelände von VAEX oder in der/den verkauften Sache(n) befindet, nach eigenem Ermessen zu verfügen, ohne schadensersatzpflichtig zu sein. VAEX ist berechtigt, seine Forderung gegenüber dem Auftraggeber aus dem Erlös einzubehalten.

 Erweist sich die Lieferung durch VAEX aufgrund äußerer Umstände als unmöglich, wie z. B. die Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Produktion und/oder Lieferung durch einen externen Dritten, wie z. B. einen Hersteller, kann die Gegenpartei den Vertrag auflösen, wobei VAEX jedoch in keinem Fall verpflichtet ist, einen etwaigen Schaden zu ersetzen. Etwaige Anzahlungen werden von VAEX zurückerstattet.

 Eine vereinbarte Lieferung außerhalb der Niederlande erfolgt gemäß den in diesem Artikel VI festgelegten Bedingungen.

 VAEX ist berechtigt, in Teilen zu liefern und Arbeiten in Teilen auszuführen und diese getrennt in Rechnung zu stellen.

VII. NICHT ABGENOMMENE SACHEN

 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche(n) Sache(n) nach Ablauf der Liefer- und/oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort und Datum abzunehmen.

 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm zumutbare Mitwirkung zu leisten, VAEX die Lieferung zu ermöglichen.

 Wenn VAEX den Vertrag im Falle der Nichterfüllung nicht auflöst, werden die (noch) nicht abgenommenen Sachen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.

 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und/oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber VAEX eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € pro Tag mit einem Höchstbetrag von 25.000 €. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.

VIII. BERATUNG UND ERTEILTE INFORMATION

 Der Auftraggeber kann aus den von VAEX erteilten Beratungen und Informationen keine Rechte ableiten, wenn sie sich nicht auf den Auftrag beziehen.

 Stellt der Auftraggeber VAEX Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung, so geht VAEX bei der Erfüllung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit aus.

 Der Auftraggeber stellt VAEX von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung von Beratungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen und dergleichen frei, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden.

IX. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält VAEX die Urheberrechte und alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte an den von ihr erstellten Angeboten, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software und dergleichen vor.

 Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben Eigentum von VAEX, unabhängig davon, ob der Auftraggeber für die Erstellung der Daten eine Vergütung erhalten hat.

Diese Informationen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von VAEX nicht kopiert, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.  Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber VAEX eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Dieses Strafgeld kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.

 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer von der VAEX gesetzten Frist zurückzugeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber VAEX eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag.  Dieses Strafgeld kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.

X. GARANTIE UND REKLAMATIONEN

 Die von VAEX gelieferten Sachen entsprechen den in der zugrunde liegenden Vereinbarung festgelegten Spezifikationen. Es wird keine Garantie gewährt, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes bestimmt und es gilt eine Herstellergarantie; in diesem Fall gewährt VAEX keine weitergehende oder andere Garantie als die entsprechende Herstellergarantie.

 Beruft sich der Auftraggeber auf die von VAEX in dem betreffenden Vertrag gewährte Garantie oder Reklamation, so wird VAEX die Garantie oder Reklamation prüfen und gegebenenfalls unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags bearbeiten.

 Garantieansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar.

 Unter Androhung der Verwirkung seines Reklamationsrechts hat der Auftraggeber die Sachen und Arbeiten bei der Lieferung auf sichtbare Mängel zu prüfen. Reklamationen in Bezug auf den Rechnungsbetrag und sichtbare Mängel müssen VAEX innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt bzw. Lieferung schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Reklamationen genau zu beschreiben sind. Für alle anderen Reklamationen gilt eine Frist von 5 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Mängel bekannt wurden oder hätten bekannt werden können. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung im Sinne dieses Artikels, erlischt das Recht auf Garantie bzw. Reklamation. Die fraglichen Sachen müssen VAEX auf erstes Anfordern in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Reklamation befanden, zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden.

 Eine Reklamation ist nicht möglich, wenn:

- der Auftraggeber ein gebrauchtes Fahrzeug kauft und somit nicht der Erstbesitzer ist. Gebrauchte Fahrzeuge können (versteckte) Mängel aufweisen. Die Parteien erklären hiermit, dass in diesem Fall keine Vertragswidrigkeit oder Nichterfüllung seitens VAEX vorliegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der endgültigen Übergabe gründlich auf Mängel zu überprüfen, und VAEX wird ihm bekannte Mängel immer melden.

- die Sache zu einem anderen Zweck als dem, für den sie normalerweise bestimmt ist, verwendet wurde oder nach Ansicht von VAEX unsachgemäß verwendet oder transportiert wurde oder vom Auftraggeber oder einem Dritten repariert, verändert oder umgestaltet wurde.

- der Schaden durch Fahrlässigkeit des Auftraggebers verursacht wurde (z. B. durch unzureichende oder unsachgemäße Nutzung, Wartung oder Lagerung) oder weil der Auftraggeber entgegen den Anweisungen, Hinweisen und Ratschlägen von VAEX gehandelt hat.

- es sich um Teile handelt, deren Versiegelung aufgebrochen ist oder die bei der Wartung oder Instandhaltung regelmäßig ausgetauscht werden müssen oder die Zubehör sind.

- der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber VAEX (sowohl finanziell als auch anderweitig) nicht nachgekommen ist.

- der Auftraggeber nicht alles Erforderliche getan hat, einen weiteren Schaden an der gelieferten Sache zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels zu verhindern, z. B. indem er die Sache weiter benutzt hat.

 VAEX garantiert niemals die Fehlerfreiheit, die sich aus der Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften in Bezug auf die Art oder die Eigenschaften der Rohstoffe und/oder der in den gelieferten Sachen verwendeten Materialien ergeben.

 Wenn der Auftraggeber gemäß den Bestimmungen dieses Artikels reklamiert und VAEX die Reklamation für begründet hält, wird VAEX die betreffenden Sachen kostenlos ersetzen (die ersetzten Sachen gehen dann in das Eigentum von VAEX über), reparieren oder einen Preisnachlass gewähren. VAEX ist berechtigt, selbst zu bestimmen, welche Produkte oder Materialien für den Ersatz verwendet werden.

 Durch die Bearbeitung einer Reklamation wird die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht ausgesetzt.

 Wird eine Reklamation außerhalb der oben beschriebenen Fälle aufgegriffen, so geschieht dies völlig unverbindlich und der Auftraggeber kann daraus keinerlei Rechte ableiten.

 Alle Ansprüche, die sich auf die Annahme stützen, dass die gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen nicht den Bestimmungen des Vertrages entsprechen, verjähren ein Jahr nach dem Datum der Lieferung oder der tatsächlichen Beendigung der Dienstleistungen.

XI. INSPEKTION

1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Sachen vor der Lieferung zu dem von VAEX festgelegten Zeitpunkt und Ort auf eigene Kosten zu inspizieren.

XII. NICHTERFÜLLUNG, KÜNDIGUNG UND AUSSETZUNG

 VAEX ist berechtigt, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung auszusetzen, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (auf Erfüllung und/oder Schadensersatz), wenn:

- die Gegenpartei gegen eine Bestimmung der Vereinbarung zwischen den Parteien verstößt;

- eine (ausländische) gesetzliche Regelung angewandt wird, die darauf abzielt, die Gegenpartei zu liquidieren oder die Schuldenposition der Gegenpartei zu reorganisieren, wie z. B. Konkurs, (vorläufige) Zahlungseinstellung und ähnliche gesetzliche Regelungen;

- das Unternehmen der Gegenpartei stillgelegt oder liquidiert wird oder den Gläubigern der Gegenpartei eine privatwirtschaftliche Umschuldung angeboten wird oder Vermögenswerte der Gegenpartei beschlagnahmt werden;

- die Gegenpartei nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von sieben Tagen eine nach Auffassung von VAEX ausreichende Sicherheit geleistet hat. In diesen Fällen wird jede Forderung gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar.

 Wenn VAEX die Vereinbarung (ganz oder teilweise) auflöst, haftet die Gegenpartei für den von VAEX erlittenen und noch zu erleidenden Schaden, der u. a. aus entgangenem Gewinn, Bearbeitungskosten und (außergerichtlichen) Prozesskosten besteht.

 Neben den vorgenannten Schäden verfällt die von der Gegenpartei geleistete Anzahlung im Falle der Auflösung durch VAEX vollständig (als Vertragsstrafe), unabhängig von der Höhe der Anzahlung und unbeschadet des Rechts von VAEX auf Schadensersatz. VAEX kann daher im Falle einer Auflösung nicht zur Rückerstattung einer Anzahlung verpflichtet werden.

4. Wenn VAEX die Vereinbarung auflöst oder wenn die Gegenpartei länger als vierzehn Tage mit der Zahlung und/oder Abnahme in Verzug ist oder wenn die Gegenpartei die Vereinbarung auflösen möchte, ist VAEX ohne weitere Mitteilung berechtigt, die verkauften Sachen sofort an eine andere Partei weiterzuverkaufen.

XIII. EIGENTUMSVORBEHALT

 Die Lieferung durch VAEX erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt für Forderungen auf Bezahlung aller von VAEX an den Auftraggeber gelieferten oder zu liefernden Sachen, die sich aus einem Vertrag und/oder im Rahmen von ausgeführten Arbeiten ergeben, sowie für Forderungen aufgrund der Nichterfüllung dieser Vereinbarungen durch den Auftraggeber.

 Bei Nichterfüllung seitens des Auftraggebers oder wenn VAEX begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Auftraggeber die Anforderungen nicht erfüllen wird, ist VAEX berechtigt, die gelieferten Sachen, die gemäß dem vorstehenden Absatz in ihrem Eigentum geblieben sind, zurückzunehmen.  Eine solche Rücknahme gilt als Rücktritt von der/den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung(en).  Der Auftraggeber ermächtigt VAEX und ihre Vertreter unwiderruflich, die betreffenden Sachen an den Orten, an denen sie sich befinden, abzuholen (oder abholen zu lassen) und diese Orte zu betreten und dieses Recht zugunsten von VAEX und ihren Vertretern mit den Abnehmern des Auftraggebers zu vereinbaren. Der Auftraggeber wird alle erforderliche Mitwirkung leisten. Alle Kosten, die mit der Rückholung der Sachen verbunden sind, gehen zulasten des Auftraggebers.

 Der Auftraggeber ist ermächtigt, wenn und soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu verfügen, ist aber ausdrücklich nicht berechtigt, ein beschränktes Recht, einschließlich eines Pfandrechts, an den Sachen zu begründen. Macht der Auftraggeber von seiner Befugnis Gebrauch, so ist er verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen an Dritte ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt von VAEX zu liefern (sofern VAEX dem Weiterverkauf schriftlich zustimmt). Er ist ferner verpflichtet, VAEX auf erstes Anfordern ein Pfandrecht („vorrangig") an den Forderungen einzuräumen, die er gegenüber diesen Dritten hat oder haben wird, und in der Pfandbestellungsurkunde zu erklären, dass er zur Verpfändung befugt ist bzw. dass keine beschränkten Rechte an den zu verpfändenden Forderungen bestehen. Verweigert der Auftraggeber dies, so stellt diese Bestimmung eine unwiderrufliche Vollmacht für VAEX dar, das Pfandrecht zu bestellen.

 Die vermögensrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts an den Sachen unterliegen dem niederländischen Recht oder, nach Wahl von VAEX, dem Recht des Bestimmungslandes der Sachen, sofern (i) das Recht des Bestimmungslandes in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt VAEX einen besseren Schutz bietet als das niederländische Recht und (ii) die Sachen tatsächlich in das Bestimmungsland eingeführt werden.

 Im Falle einer Pfändung der VAEX gehörenden Sachen, eines Konkursantrags, eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs oder einer Erklärung des Auftraggebers über die Anwendung des niederländischen Gesetzes WSNP (Umschuldungsgesetz für natürliche Personen) ist der Auftraggeber verpflichtet, VAEX unverzüglich zu unterrichten und im Falle einer Pfändung den Verpfänder darüber zu informieren, dass der Auftraggeber die Sachen unter Eigentumsvorbehalt erhalten hat.

XIV. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

 1. VAEX ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Herausgabe von Sachen, die sich aufgrund eines Vertrags im Besitz des Auftraggebers befinden, so lange auszusetzen, bis die Forderung von VAEX in Bezug auf diese Vereinbarung, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig beglichen ist.

XV. EINTAUSCHEN

 Nutzt der Auftraggeber ein Eintauschfahrzeug weiter, während er auf die Lieferung des von ihm bestellten Fahrzeugs wartet, so geschieht dies auf sein eigenes Risiko, und alle Kosten im Zusammenhang mit dem erstgenannten Fahrzeug sowie eine eventuelle Wertminderung gehen zu seinen Lasten.

XVI. HAFTUNG

 VAEX haftet nicht für Schäden, die sich aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung(en) gegenüber dem Auftraggeber ergeben.

 Die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Garantie bzw. Reklamation, wie sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert sind, stellt die einzige und vollständige Entschädigung dar. Jeder andere Anspruch auf Schadensersatz, einschließlich des Anspruchs auf Ersatz von Folgeschäden (Schäden durch Stillstand, Einkommensverluste, Gewinnverluste, Verlust und/oder (verzögerungsbedingte) Schäden an der Ladung des Auftraggebers) und anderen indirekten oder immateriellen Schäden jeglicher Art sowie von Schäden, die sich aus der Haftung gegenüber Dritten ergeben, wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens VAEX oder ihrer direkten Führungskräfte vor.

 VAEX haftet auch nicht für Vorsatz oder (vorsätzliche) Fahrlässigkeit von Untergebenen oder anderen Personen, die sie im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung eingeschaltet hat und für die sie nach dem Gesetz haftbar sein könnte.

 VAEX übernimmt keine Haftung für Beratungen, die von ihr oder in ihrem Namen erteilt werden.

 VAEX haftet nicht für Schäden an Kraftfahrzeugen des Auftraggebers und/oder Dritter, die sich auf seinem Gelände befinden.

 Kann sich VAEX nicht auf die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannte Beschränkung berufen und ist dennoch aus irgendeinem Grund gegenüber einem Auftraggeber schadensersatzpflichtig, so ist diese Haftung in jedem Fall auf die Schäden beschränkt, gegen die VAEX durch eine von ihr oder in ihrem Namen abgeschlossene Versicherung versichert ist, jedoch niemals höher als der von dieser Versicherung im betreffenden Fall gezahlte Betrag.

 Kann sich VAEX aus irgendeinem Grund nicht auf die Beschränkung in Absatz 5 dieses Artikels berufen, so ist die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auf höchstens 15 % des Gesamtauftragspreises (ohne Ust.) beschränkt. Besteht die Vereinbarung aus Teilen oder Teillieferungen, so beschränkt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf höchstens 15 % (ohne Ust.) des Auftragspreises dieser Teile oder Teillieferung.

8. Der Auftraggeber stellt VAEX von allen Ansprüchen und/oder Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Lieferung von Sachen oder der Erbringung von Dienstleistungen frei, soweit diese Ansprüche über die dem Auftraggeber gegenüber VAEX zustehenden Ansprüche hinausgehen oder von diesen abweichen. Ferner stellt der Auftraggeber VAEX von allen Ansprüchen frei, die sich aus dem Tod oder der Verletzung von Personal des Auftraggebers oder Dritter und/oder aus der Beschädigung von Gegenständen des Auftraggebers und/oder Dritter ergeben, soweit diese auf dem Gelände von VAEX eintreten. Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen des Auftraggebers besteht, wenn und soweit der Anspruch auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von VAEX oder ihren unmittelbaren Führungskräften zurückzuführen ist.

9. VAEX bedingt alle gesetzlichen und vertraglichen Einwände, die sie gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann, unter anderem zur Abwendung ihrer eigenen Haftung auch für ihre Untergebenen und Nicht-Untergebenen, für deren Verhalten sie nach dem Gesetz haftbar sein könnte.

10. Das Vorstehende gilt unbeschadet einer etwaigen zwingenden Haftung.

XVII. HÖHERE GEWALT

VAEX ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, wenn sie aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen, ohne dass VAEX dadurch der Gegenpartei gegenüber schadensersatzpflichtig wird.

Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Umstand zu verstehen, der außerhalb des Willens und der Kontrolle von VAEX liegt, unabhängig davon, ob er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war oder nicht, und aufgrund dessen VAEX vernünftigerweise nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, wie z. B. Krieg, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, staatliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Betriebs- oder Transportstörungen jeglicher Art, Streiks, Ausschluss oder Mangel an Personal, Quarantäne, Handelsverbote, Epidemien und Pandemien, Kälteeinbrüche, Unzulänglichkeiten von Lieferanten oder von Dritten, die von VAEX für die Erfüllung der Vereinbarung eingeschaltet werden, verspätete Lieferung von Sachen durch den Auftraggeber, die er mit der gekauften Sache transportieren möchte, usw.

VAEX ist nicht gehalten, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird. VAEX ist dann berechtigt, die Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist noch zu erfüllen oder die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Der Auftraggeber ist erst dann berechtigt, den Vertrag im Falle höherer Gewalt seitens VAEX aufzulösen, wenn er VAEX eine angemessene Frist für die weitere Erfüllung des Vertrages eingeräumt hat.

Liegt höhere Gewalt auf Seiten des Auftraggebers vor und kann der Auftraggeber das Fahrzeug aus diesem Grund (noch) nicht abnehmen, ist VAEX berechtigt, den Vertrag aufzulösen, da VAEX u. a. aufgrund des sinkenden Tageswertes und der steigenden Kosten nicht verpflichtet werden kann, das Fahrzeug zu lagern. Nach einer solchen Beendigung ist VAEX berechtigt, den Schaden vom Auftraggeber zurückzufordern, gegebenenfalls durch Verrechnung mit einer geleisteten Anzahlung.

XVIII. SANKTIONSBESTIMMUNG

Durch den Abschluss einer Vereinbarung mit VAEX erklärt der Auftraggeber, alle Gesetze und Vorschriften im Bereich des Sanktionsrechts einzuhalten, insbesondere die “Verordnung (EU) Nr. 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren".

Alle für die Ausführung der geschlossenen Vereinbarung erforderlichen Anmeldungen, Genehmigungen usw. liegen zu jeder Zeit in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt VAEX in vollem Umfang von allen Ansprüchen der zuständigen Behörden frei, die sich aus der Nichteinhaltung einer sanktionsrechtlichen Verpflichtung ergeben.

Bei (mutmaßlicher) Nichteinhaltung des Sanktionsrechts ist VAEX nach eigenem Ermessen befugt, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten alle Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass VAEX in irgendeiner Weise zum Ersatz des der Gegenpartei entstandenen Schadens verpflichtet ist. Etwaige von der Gegenpartei geleistete Anzahlungen verfallen in diesem Fall in ähnlicher Weise wie in Artikel VII beschrieben.

XIX. TEILNICHTIGKEIT

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber nicht oder nicht vollständig gültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine angemessene Bestimmung zu treffen, die dem Willen der Parteien und dem von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis rechtlich möglichst nahekommt.

XX. ANWENDBARES RECHT

Auf alle Angebote und Vereinbarungen von VAEX findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Alle Streitigkeiten, die sich aus der zwischen der Gegenpartei und VAEX geschlossenen Vereinbarung oder aus weiteren Vereinbarungen, die sich daraus ergeben können, ergeben, werden von dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts von Ostbrabant entschieden.

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